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   BGH, 03.03.1994 - III ZR 182/92   

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https://dejure.org/1994,2721
BGH, 03.03.1994 - III ZR 182/92 (https://dejure.org/1994,2721)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1994 - III ZR 182/92 (https://dejure.org/1994,2721)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1994 - III ZR 182/92 (https://dejure.org/1994,2721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch - Zum Gebrauch überlassene Sache - Anforderung durch Leistungsbescheid - Beweislast - Beschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BLG § 71; BLG § 77
    Beweislast bei Beschädigung einer überlassenen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BLG §§ 71, 77
    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 125, 230
  • NJW 1994, 2696
  • MDR 1994, 554
  • VersR 1994, 991
  • WM 1994, 1447
  • DÖV 1994, 788
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1990 - III ZR 251/89

    Beeinträchtigung in der Jagdausübung

    Auszug aus BGH, 03.03.1994 - III ZR 182/92
    Sonstige in Betracht kommende Haftungsinstitute (positive Vertragsverletzung der zwischen Standortverwaltung und Pächter getroffenen Quartiervereinbarung, die möglicherweise Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers entfalten konnte; Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG); enteignungsgleicher Eingriff (vgl. zu dessen Verhältnis zu den Ansprüchen nach dem BLG: Senatsurteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = LM BLG § 77 Nr. 1; Senatsurteil BGHZ 112, 392 [BGH 08.11.1990 - III ZR 251/89])), die, je nachdem ob die Anwendbarkeit der Entschädigungsregelungen des BLG bejaht oder verneint wird (s. oben 1.), neben diese oder an deren Stelle treten könnten, brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden.
  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 188/62

    Schützenpanzer - Manöverschaden, enteignender Eingriff, kein Ausschluß durch § 77

    Auszug aus BGH, 03.03.1994 - III ZR 182/92
    Sonstige in Betracht kommende Haftungsinstitute (positive Vertragsverletzung der zwischen Standortverwaltung und Pächter getroffenen Quartiervereinbarung, die möglicherweise Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers entfalten konnte; Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG); enteignungsgleicher Eingriff (vgl. zu dessen Verhältnis zu den Ansprüchen nach dem BLG: Senatsurteil vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = LM BLG § 77 Nr. 1; Senatsurteil BGHZ 112, 392 [BGH 08.11.1990 - III ZR 251/89])), die, je nachdem ob die Anwendbarkeit der Entschädigungsregelungen des BLG bejaht oder verneint wird (s. oben 1.), neben diese oder an deren Stelle treten könnten, brauchen nicht im einzelnen erörtert zu werden.
  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 143/73

    Feststellungsklage bezüglich einer Zurückzahlung eines als Abschlag auf

    Auszug aus BGH, 03.03.1994 - III ZR 182/92
    Steht fest, daß die Sache in ordnungsgemäßem Zustand in die Herrschaftssphäre und die Verfügungsgewalt der Streitkräfte gelangt ist, so wird sich nach der Lebenserfahrung in der Regel allein aus dem Umstand, daß sie nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werden kann, der Rückschluß auf eine derartige manöverbedingte Schädigung von selbst ergeben (vgl. dazu in anderem Zusammenhang: Senatsurteil vom 13. November 1975 - III ZR 143/73 = LM BLG § 20 Nr. 3 = MDR 1976, 383; vgl. auch Krohn, BGB-RGRK 12. Aufl. 1978 Rn. 27 u. 41 vor § 688 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1994 - XII ZR 188/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigungen vermieteter Räume

    Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage entwickelt, wer die Beweislast dafür trägt, daß der Brandschaden an einem der Bundeswehr zur Unterbringung von Soldaten überlassenen Gebäude durch diesen Gebrauch (Manöver) verursacht worden ist; steht fest, daß als Schadensursache - außer verbotswidrigem Umgang mit Feuer - auch ein Defekt an der im Dachboden verlegten elektrischen Leitung in Betracht kommt, so obliegt es dem Geschädigten, jene in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Gefahrenquelle als Schadensursache auszuschließen (Urteil vom 3. März 1994 - III ZR 182/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 16/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch

    Deswegen war es entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa Sache der Beklagten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß schon vor 1962 durch den Betrieb eines Tanklagers Ölschäden entstanden sind - solche Vorgänge lagen auch weder in ihrem Wahrnehmungs- noch in ihrem Gefahrenbereich -, sondern es hätte dem Kläger obgelegen darzutun, daß seine Rechtsvorgängerin das Grundstück bei Beginn des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere ohne eine Ölkontamination, übergeben hat, um eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten eingreifen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1994 - III ZR 182/92 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Baumgärtel, Beweislast, Band 1 2. Aufl. § 548 Rdn. 1;. Emmerich/Sonnenschein, Miete 6. Aufl. § 548 Rdn. 4; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. Teil IV Rdn. 613, jeweils m.w.N.).
  • LG Hildesheim, 19.11.2004 - 7 S 220/04

    Beweislastverteilung zwischen Mieter und Vermieter bei der Abwicklung von Schäden

    Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn bei einem Brandschaden nicht auszuschließen sei, dass dieser durch einen Defekt an den verlegten elektrischen Leitungen verursacht worden sein könne (BGHZ 125, 230 ff. [BGH 03.03.1994 - III ZR 182/92] ).
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